Das bedeutet … LkSG

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

LkSG kurz erklärt vom BMAS

Das Deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit dem 01.01.2024 für alle Unternehmen, die mindestens 1.000 Mitarbeitende beschäftigen. Aber auch kleinere Unternehmen können bspw. in Form von Kundenbeziehungen indirekt vom LkSG betroffen sein. Das LkSG betrachtet dabei nicht nur deutsche Unternehmen, sondern alle in Deutschland ansässigen Unternehmen.

Ziel des LkSG ist es, menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, diese zu minimieren bzw. zu beenden.

Es bezieht sich dabei auf nachfolgende Übereinkommen:
  • Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) (ILO-Übereinkommen Nr. 29)
  • Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 2019 II S. 437, 438)
  • Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBl. 1956 II S. 2072, 2071) geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 87)
  • Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123) geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 98)
  • Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24) (ILO-Übereinkommen Nr. 100)
  • Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442) (ILO-Übereinkommen Nr. 105)
  • Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II S. 97, 98) (ILO-Übereinkommen Nr. 111)
  • Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) (ILO-Übereinkommen Nr. 138)
  • Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) (ILO-Übereinkommen Nr. 182)
  • Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534)
  • Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570)
  • Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen)
  • Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 6. Mai 2005 (BGBl. 2009 II S. 1060, 1061)
  • Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) (Basler Übereinkommen), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 vom 6. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 306/307)

Das LkSG regelt detailliert, wie Unternehmen ihren unternehmerischen Sorgfaltspflichten nachzukommen haben und gibt dabei zugleich gute Impulse, wie die Umsetzung aussehen könnte, wie die folgende Grafik verdeutlicht:

LksG-Prozess
LkSG-Prozess

Kern des LkSG ist die Verpflichtung zur regelmäßigen Analyse der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern sowie zur fallbezogenen Überprüfung der Risiken bei indirekten Zulieferern, bspw. nach Bekanntwerden von Missständen. Wichtig ist, sich hierbei bewusst zu machen, dass es nicht um eine Analyse der Risiken für das Unternehmen, sondern um eine Analyse der Risiken für Umwelt und Menschen(rechte) im Wertschöpfungsprozess geht. Es empfiehlt sich hierbei in einem dreistufigen Verfahren vorzugehen:

1. Identifikation potentieller und tatsächlicher Risiken

Zunächst gilt es, alle potentiellen Risiken an ausländischen Unternehmensstandorten und bei direkten Zulieferern zu identifizieren; Ansatzpunkte hierfür können Informationen zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in den verschiedenen Herstellungsländern, Branchen oder Warengruppen sein. Mittels Lieferantenbefragungen u.ä. lassen sich die dabei ermittelten Risiken bewerten, wodurch eine Übersicht tatsächlicher Risiken entsteht.

2. Bewertung der Risken

Hat man die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in der eigenen Wertschöpfungskette ermittelt, gilt es, diese anhand ihre Gefahrenpotentials zu bewerten.

Das Gefahrenpotential ergibt sich aus der Schwere sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos.

Die Schwere des Risikos bemisst sich wiederum an:

  • Ausmaß des Risikos: Wie gravierend wären die potentiellen negativen Auswirkungen auf die betroffene Einzelperson?
  • Umfang des Risikos: Wie viele Menschen wären potentiell betroffen?
  • Unumkehrbarkeit des Risikos: Wie schwierig/aufwendig wäre es, die potentiellen negativen Auswirkungen zu beheben?

Die Eintrittswahrscheinlichkeit bemisst sich an der Frage: Wie wahrscheinlich ist es, dass das Risiko tatsächlich eintritt?

3. Priorisierung der Risiken

An diesem Prozess sollten möglichst alle Betroffenen beteiligt werden, d.h. sowohl die Geschäftsführung als auch Compliance-Abteilung als auch Einkäufer:innen, um ein möglichst umfassendes Bild menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken im Geschäftsbetrieb zu erhalten.

Die Ergebnisse der Risikoanalyse bilden die Grundlage für die Strategieentwicklung sowie die Definition von Art und Umfang der einzurichtenden Präventions- bzw. Abhilfemaßnahmen.

Die sich aus der Risikoanalyse ableitende Grundsatzerklärung umfasst daher folgenden Inhalte, welche intern und extern zu kommunizieren sind:

  • Auflistung aller ökologischen und menschenrechtlichen Risiken
  • Benennung betroffener Personengruppen
  • Beschreibung des Verfahrens zur Wahrung der Sorgfaltspflichten
  • Benennung von Präventions- & Abhilfemaßnahmen
  • Darlegung des Beschwerdemanagementsystems
  • Formulierung von Erwartungen an Mitarbeitende und Lieferanten

Die Präventionsmaßnahmen sollten wiederum gemeinsam mit den Betroffenen, d.h. hier v.a. mit den Einkäufer:innen im Unternehmen sowie Lieferanten, diskutiert und festgelegt werden, um deren Akzeptanz und Umsetzbarkeit sicherzustellen. Die Präventionsmaßnahmen sollten zudem mit klaren Zuständigkeiten wie auch Indikatoren versehen werden, um ihre Wirksamkeit zielführend überprüfen zu können. Mögliche Präventionsmaßnahmen umfassen u.a.:

  • Mitarbeitenden-Schulungen
  • Erstellung von Verhaltenskodizes (bspw. für die eigene Einkaufspraxis oder Lieferanten)
  • Einbezug menschenrechtlicher Aspekte bei der Lieferantenauswahl
  • Lieferverträge mit menschenrechts- und umweltbezogenen Klauseln
  • Durchführung von Audits und Kontrollen

Ähnliches gilt für Abhilfemaßnahmen, die im Falle substantieller Risiken einzuleiten sind. Sollte keine direkte Abhilfe möglich sein, sind Konzepte zur Risikominimierung zu entwickeln, deren Wirksamkeit einmal im Jahr (im Rahmen der Berichtserstattung) zu überprüfen ist. Ein Abbruch der Geschäftsbeziehungen ist als letztes Mittel zu wählen, denn das LkSG folgt dem Prinzip „Befähigung vor Rückzug“.

Im Rahmen des Beschwerdemanagements empfiehlt es sich, sich an entsprechenen Brancheninitiativen zu beteiligen, um die unternehmenseigenen Ressourcen zu schonen.

Schließlich verpflichtet das LkSG Unternehmen dazu, einmal im Jahr (sowie ggf. anlassbezogen) gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie der Öffentlicheit über ihre Bemühungen zur Einhaltung ihrer menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten Auskunft zu geben. Die entsprechenden Berichte sind bis spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen und umfassen folgende Inhalte:

  • Grundsatzerklärung des Unternehmens
  • Risiken, Maßnahmen und Prozesse
  • evtl. Vorfälle und ergriffene Maßnahmen
  • Wirksamkeitsbewertung bisheriger Maßnahmen

Abschließend sei hervorgehoben, dass das LkSG eine Bemühens-, jedoch keine Erfolgspflicht enthält! Im Kern geht es darum, die Risikoanalyse des Unternehmens um menschenrechtliche und umweltbezogene Faktoren zu erweitern, um auf dieser Basis eine Einhaltung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten vor dem Hintergrund des individuellen Kontextes in einer globalisierter Wirtschaftswelt unter Beachtung von Machbarkeit und Angemessenheit zu ermöglichen und zu gewährleisten.


Beitrag veröffentlicht

in

von

Schlagwörter:

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert